SGB6

§ 156 SGB6 Zusammensetzung des Sozialbeirats

Gesetzestext

(1) Der Sozialbeirat besteht aus 1. vier Vertretern der Versicherten, (2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden 1. vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und (3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 156 SGB6 verweist.

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