SGB6

§ 161 SGB6 Grundsatz

Gesetzestext

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 161 SGB6 verweist.

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