SGB6

§ 166 SGB6 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

Gesetzestext

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind 1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt, (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer 1. pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches a) 100 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht, (3) (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 166 SGB6 verweist.

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