SGB6

§ 174 SGB6 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

Gesetzestext

(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch). (2) Für die Beitragszahlung 1. aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen, (3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber 1. die Lotsenbrüderschaften,

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