SGB6

§ 186 SGB6 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

Gesetzestext

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie 1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder (2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu 1. überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, (3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 186 SGB6 verweist.

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