SGB6

§ 189 SGB6 Berechnungsgrundsätze

Gesetzestext

Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 189 SGB6 verweist.

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