SGB6
§ 191 SGB6 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
Gesetzestext
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten 1. für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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