SGB6

§ 195 SGB6 Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen 1. die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 195 SGB6 verweist.

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