SGB6

§ 215 SGB6 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Gesetzestext

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

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