SGB6

§ 284 SGB6 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte

Gesetzestext

Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die 1. vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 284 SGB6 verweist.

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