SGB6

§ 33 SGB6 Rentenarten

Gesetzestext

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. Regelaltersrente, (3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, (4) Renten wegen Todes sind 1. kleine Witwenrente oder Witwerrente, (5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

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