SGB6

§ 45 SGB6 Rente für Bergleute

Gesetzestext

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind, (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, 1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und (3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben, (4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 45 SGB6 verweist.

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