SGB6
§ 45 SGB6 Rente für Bergleute
Gesetzestext
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. im Bergbau vermindert berufsfähig sind, (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind, 1. die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und (3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie 1. das 50. Lebensjahr vollendet haben, (4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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