SGB6

§ 50 SGB6 Wartezeiten

Gesetzestext

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente, (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben. (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und (4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Altersrente für langjährig Versicherte und (5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

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