SGB6

§ 61 SGB6 Ständige Arbeiten unter Tage

Gesetzestext

(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. (2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt: 1. Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind; Schichten, die in einem Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten, (3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen 1. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,

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