SGB6

§ 8 SGB6 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

Gesetzestext

(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder (2) Nachversichert werden Personen, die als 1. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

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