SGB6
§ 93 SGB6 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Gesetzestext
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch 1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder (2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht, a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und (2a) Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 1. 10 Prozent das 1,51fache, (2b) Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit 1. von 50 und 60 Prozent das 0,92fache, (3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1. (4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet, 1. soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist, (5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung 1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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