SGB6
§ 98 SGB6 Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
Gesetzestext
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden: 1. Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
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