SGB7

§ 109 SGB7 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen

Gesetzestext

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 109 SGB7 verweist.

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