SGB7

§ 121 SGB7 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Gesetzestext

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig 1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war, (3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist 1. die Fahrt außerhalb der a) Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 121 SGB7 verweist.

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