SGB7

§ 124 SGB7 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

Gesetzestext

Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören 1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,

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