SGB7
§ 147 SGB7 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
Gesetzestext
(1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu hören. (2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der festgesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufgestellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der Dienstordnung entsprechend.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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