SGB7

§ 155 SGB7 Beiträge nach der Zahl der Versicherten

Gesetzestext

Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. § 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 155 SGB7 verweist.

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