SGB7

§ 27 SGB7 Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur

Gesetzestext

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere 1. Erstversorgung, (1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 des Fünften Buches festgelegten Anforderungen erfüllen. (2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 27 SGB7 verweist.

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