SGB7

§ 3 SGB7 Versicherung kraft Satzung

Gesetzestext

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Haushaltsführende,

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