SGB7

§ 39 SGB7 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

Gesetzestext

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen 1. Kraftfahrzeughilfe, (2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 39 SGB7 verweist.

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