SGB7

§ 45 SGB7 Voraussetzungen für das Verletztengeld

Gesetzestext

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte 1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und (2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass 1. das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und

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