SGB7

§ 50 SGB7 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

Gesetzestext

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 50 SGB7 verweist.

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