SGB7
§ 94 SGB7 Mehrleistungen
Gesetzestext
(1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für 1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit 1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwerverletzte 85 vom Hundert, (2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.
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