SGB8

§ 2 SGB8 Aufgaben der Jugendhilfe

Gesetzestext

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind 1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2 SGB8 verweist.

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