SGB8
§ 53 SGB8 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht
Gesetzestext
(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen. (2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. Es hat dem Familiengericht darzulegen, 1. welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen hat und (3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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