SGB8

§ 78a SGB8 Anwendungsbereich

Gesetzestext

(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von 1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), (2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 78a SGB8 verweist.

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