SGB8
§ 89 SGB8 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
Gesetzestext
Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
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Verweise in dieser Norm
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