SGB8

§ 9 SGB8 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen

Gesetzestext

Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind 1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen Erziehung zu beachten,

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