SGB8

§ 91 SGB8 Anwendungsbereich

Gesetzestext

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), (2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, (3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe. (4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht. (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 91 SGB8 verweist.

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