SGG

§ 115 SGG

Gesetzestext

Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 115 SGG verweist.

Im Gesetz benachbart

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