SGG

§ 141 SGG (1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

Gesetzestext

1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

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