SGG
§ 144 SGG (1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
Gesetzestext
1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder (2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. (4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
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