SGG

§ 159 SGG (1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

Gesetzestext

1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, (2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

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