SGG
§ 71 SGG (1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
Gesetzestext
(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. (4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende. (5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch die Stelle vertreten, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig ist oder der nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben übertragen worden sind. (6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 71 SGG verweist.
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