SGG

§ 78 SGG (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

Gesetzestext

1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder (2) (weggefallen) (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

§§ 79 bis 82 (weggefallen)

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