SGG

§ 99 SGG (1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

Gesetzestext

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben. (3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds 1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, (4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

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