SOKASIG

§ 11 SOKASIG Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen

Gesetzestext

Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 11 SOKASIG verweist.

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