Solidaritätszuschlaggesetz
§ 4 SolzG Tarifvorschriften
Gesetzestext
Der Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen 1. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 3,75 vom Hundert, 2. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs bleiben außer Ansatz.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 SolzG verweist.
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