SPRAUG

§ 25 SPRAUG Aufgaben des Sprecherausschusses

Gesetzestext

(1) Der Sprecherausschuß vertritt die Belange der leitenden Angestellten des Betriebs (§ 1 Abs. 1 und 2). Die Wahrnehmung eigener Belange durch den einzelnen leitenden Angestellten bleibt unberührt. (2) Der Sprecherausschuß ist zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Auf Verlangen sind ihm die erforderlichen Unterlagen jederzeit zur Verfügung zu stellen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 25 SPRAUG verweist.

Im Gesetz benachbart

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