SPRAUG

§ 38 SPRAUG Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen

Gesetzestext

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über 1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 38 SPRAUG verweist.

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