SPRAUG

§ 4 SPRAUG Zahl der Sprecherausschußmitglieder

Gesetzestext

(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel 10 bis 20 leitenden Angestellten aus einer Person, 21 bis 100 leitenden Angestellten aus drei Mitgliedern, 101 bis 300 leitenden Angestellten aus fünf Mitgliedern, über 300 leitenden Angestellten aus sieben Mitgliedern. (2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.

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