STBERG

§ 10 STBERG Übermittlung von Daten

Gesetzestext

(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1. die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater, (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, 1. soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

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