STBERG

§ 142 STBERG Außerkrafttreten des Verbots

Gesetzestext

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 142 STBERG verweist.

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