STBERG
§ 19 STBERG Erlöschen der Anerkennung
Gesetzestext
(1) Die Anerkennung erlischt durch 1. Auflösung des Vereins; (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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