STBERG
§ 45 STBERG Erlöschen der Bestellung
Gesetzestext
(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch 1. Tod, (2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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